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Praxishinweis Solidaritätszuschlag |
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- Das BMF wird voraussichtlich in Kürze eine sogenannte Allgemeinverfügung nach § 367 Abs.2b AO erlassen. Damit werden alle Einsprüche zurückgewiesen und die Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden aufgehoben, sodass diese bestandskräftig werden. Das BMF muss die Allgemeinverfügung nur im Internet und im Bundessteuerblatt bekannt machen, der einzelne Steuerzahler wird nicht darüber informiert. Wer dagegen klagen möchte, hat ein Jahr Zeit. Die Frist beginnt einen Tag nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt zu laufen.
- Das bisher ausgesetzte Verfahren mit dem Aktenzeichen II R 50/09 wird wohl vom Bundesfinanzhof (BFH) ebenfalls negativ entschieden werden.
- Neue Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag ab 2007 können mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens auf folgende - beim BFH anhängige Verfahren - gestützt werden:
Az: II R 20/10 und Az: II R 52/10.
(Stand: 18.01.2011)
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Ab dem 01.01.2011 höhere Umzugskostenpauschale |
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- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs 1.612 Euro
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
- für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs 1.279 Euro - für Ledige bei Beendigung des Umzugs 640 Euro
(Stand: 18.01.2011)
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BMF-Schreiben vom 15.12.2010 - Arbeitszimmer |
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- Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 sind:
Soweit Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide im Hinblick auf die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09, angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig ergangen sind, sind diese Bescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche/betriebliche kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die berufliche/betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers und die zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht und diese Aufwendungen - maximal i. H. v. 1.250 Euro - noch nicht bei der vorläufigen Steuerfestsetzung berücksichtigt worden sind.
(Stand: 18.01.2011)
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Geplante Vereinfachungen für Arbeitnehmer |
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- Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzamten am 10.12.2010:
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 920 Euro auf 1.000 Euro
- Die Unterscheidung in beruflich bedingten bzw. privat veranlassten Kinderbetreuungskosten soll entfallen. Gleichzeitig wird der Erklärungsaufwand bei der Anlage Kind durch Wegfall einer Seite des Erklärungsvordrucks reduziert.
- Künftig soll auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet und somit das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden. Weder bei dem Kindergeldantrag gegenüber den Familienkassen noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt müssen die Einkünfte und Bezüge der Kinder detailliert ermittelt und erklärt werden.
- Für die Eintragung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind heute umfangreiche Aufzeichnungen, Ermittlungen und Berechnungen erforderlich, um die zutreffende Höhe der Werbungskosten zu ermitteln. Durch Umstellung der heute notwendigen tageweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung soll die Notwendigkeit entfallen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen
- Die Neuordnung des Veranlagungswahlrechts - mit der die Veranlagungs- und Tarifvarianten auf vier zurückgeführt werden - vereinfacht das Besteuerungsverfahren in der Verwaltungspraxis deutlich und macht die Vorschrift für den Rechtsanwender handhabbarer und verständlicher. Bisher bestanden sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten.
- Arbeitnehmer mit geringem Jahrsarbeitslohn sollen von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten zu hohen Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung befreit werden.
- Kapitalerträge müssen nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Ausnahmen bestehen u.a. dann, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dann muss der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln, zusammenstellen und dem Finanzamt gegenüber erklären. Hierauf soll zukünftig verzichtet werden.
- Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden sind steuerfrei. Dies soll künftig auch für lediglich mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistete Zahlungen gelten. Der begünstigte Personenkreis wird z. B. auf Empfänger indirekter Zahlungen aus EU-Förderprogrammen erweitert.
- Sonderausgabenerstattung: Wird beispielsweise Kirchensteuer für zurückliegende Jahre erstattet, ist bei höheren Erstattungsbeträgen ggf. eine Wiederaufrollung alter Steuerfestsetzungen erforderlich. Zur Verwaltungsvereinfachung soll darauf künftig verzichtet werden. In diesen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechung im Jahr der Erstattung.
- Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung sind steuerrechtlich prozentuale Grenzen zu beachten. Zur Steuervereinfachung ist vorgesehen, den maßgeblichen Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) zu vereinheitlichen. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Auf die heute vom Steuerpflichtigen aufwändig zu erstellende Totalüberschussprognose sollverzichtet werden.
- Nicht unternehmerisch tätige Bürger sollen künftig die Möglichkeit erhalten, ihre Einkommensteuererklärungen wahlweise nur noch alle zwei Jahre beim Finanzamt abzugeben. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts können sie vermeiden, sich in jedem Jahr erneut termingebunden - mit dem Einkommensteuerrecht auseinander setzen zu müssen und die Steuererklärung auszufüllen. Einen Nachteil erleiden sie dadurch nicht. Im Gegenteil wird es keine engen Fristen oder Formalien zur Ausübung des Wahlrechts geben.
- Anmerkung: Erstattung auch nur alle 2 Jahre?
- Ab 01.01.2011 können ehrenamtliche Betreuer bis zu 2.100 Euro steuerfrei erhalten, § 3 Nr.26 b EStG neu.
(Stand: 18.01.2011)
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Lohnsteuerkarte 2010 für 2011 aufbewahren |
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Die Lohnsteuerkarte 2010 ist mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 01.01.2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010 während des Dienstverhältnisses aufzubewahren. Die darauf enthaltenen Eintragungen gelten unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch für 2011 weiter.
(Stand: 07.12.2010)
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Übergangsregelungen für die Lohnsteuerkarte 2011 - LStR 2011 |
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- Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte aus Pappe erfolgt nach geltender Gesetzeslage letztmalig für das Jahr 2010. Weitere Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 05.10.2010.
- Für das Übergangsjahr 2011 muss deshalb der Lohnsteuerabzug bis zur Realisierung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ohne neue Lohnsteuerkarte erfolgen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist vom Gesetzgeber in 52b EStG i. d. Entwurfsfassung des JStG 2010 beabsichtigt. Danach hat die Steuerkarte 2010 mit den eingetragenen Besteuerungsmerkmalen und Freibeträgen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 01.01.2011 bis zur Einführung von ElsterLohn II weiter Gültigkeit.
- Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2011 enthalten hierzu den ergänzenden Hinweis, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Jahres nicht vernichten darf. Er muss sie während des fortbestehenden Dienstverhältnisses beim Lohnkonto aufbewahren bzw. bei Beendigung der Beschäftigung an den Arbeitnehmer herausgeben.
- Für sämtliche Änderungen und Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 für Zeiträume ab 01.01.2011 ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. Für die Meldedaten, z.B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -Austritt bleiben die Gemeinden weiterhin zuständig.
- Das Finanzamt ist ebenfalls zuständig für Arbeitnehmer, die die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 beantragen, wenn keine Papierlohnsteuerkarte 2010 mehr vorhanden ist, z. B. bei Verlust der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. bei beruflichen Wiedereinsteigern.
- Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt. Ansprechpartner für Fragen zu den gespeicherten Daten ist das Finanzamt.
- Sobald eine Arbeitsstelle angetreten wird und der Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig ist, fragt der Arbeitgeber beim BZSt nach den notwendigen Daten, um sie dann in das Lohnkonto des Beschäftigten zu übernehmen. Diese Daten werden auch Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) genannt. Der Beschäftigte muss bei Beginn des Arbeitsverhältnisses lediglich seine steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum angeben.
(Stand: 09.11.2010)
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Antragsveranlagung - Abgabefrist - vier Jahre – bleibt (noch) |
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Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 28.07.2010 bekannt gegeben, dass bei der Antragsveranlagung die Abgabefrist weiterhin vier Jahre beträgt.
Ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ist noch anhängig. Sie können daher noch Steuererklärungen in 2010 einreichen, die das Jahr 2003 betreffen.
Wird die Bearbeitung vom Finanzamt abgelehnt, können Sie einen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
(Stand: 28.09.2010)
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Abgekürzte Erwerbsunfähigkeitsrente – Besteuerungsanteil zu hoch? |
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- Bis einschließlich 2004 wurden Erwerbungsunfähigkeitsrenten mit dem niedrigen Ertragsanteil gem. § 55 EStDV versteuert. Dies war insbesondere dann besonders günstig, wenn es sich um eine zeitlich befristete EU-Rente handelte.
- Ab 2005 wurde nun der Besteuerungsanteil für diese Renten einheitlich auf mindestens 50% angehoben. Die Besteuerung erfolgt gem. §22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Dies gilt auch dann, wenn es sich um den häufigen Fall einer abgekürzten EU-Rente handelt.
- Hiergegen sind nun einige Steuerpflichtige vor Gericht gezogen. Der BFH muss nun zwei verschiedene Fälle in den bei ihm anhängigen Revisionen klären:
- Ist die Besteuerung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem höheren Besteuerungsanteil rechtlich in Ordnung, Az. X R 33/09?
- Ist eine erst im Jahr 2006 ausgezahlte Rente wegen Erwerbsminderung auch, soweit sie auf die Zeit vor 2005 entfällt, mit dem höheren Besteuerungsanteil oder dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern Az. X R 19/09?
(Stand: 25.08.2010)
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Dienstwagen bei Außendienstmitarbeitern |
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- In zwei Urteilen hatte der BFH nun zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass die Pauschalwertmethode nicht angewendet werden muss, wenn an weniger als 15 Tagen monatlich zur regelmäßigen Arbeitstätte gefahren wird, BFH-Urteil vom 04.04.2008, VI R 85/04, BStBl. 2008 II S. 887, BFH-Urteil vom 28.08.2008, VI R 52/07, BStBl II 2009, 280. In diesen Fällen müssen nur 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer ersteuert werden.
- Die Finanzverwaltung reagierte hierauf mit zwei Nichtanwendungserlassen, BMF-Schreiben vom 23.10.2008, BStBl. 2008 I S. 961 und vom 23.10.2009, BStBl I, 2009, 500
Beispiel:
Außendienstmitarbeiter A fährt 1 x wöchentlich 50 km zu seinem Arbeitgeber. Dies sind 46 Fahrten jährlich. Bei einem Listenpreis von 30.000 Euro versteuert er als zusätzlichen Nutzungswert - 5.196 Euro =0,03% von 30.000 Euro × 46 km × 12 Monate. Nach der Rechtsprechung des BFH müsste A viel weniger versteuern: 1.380 Euro= 0,002 % von 30.000 Euro × 50km × 46 Fahrten.
- Das FG Köln hat am 22.10.2009, 10 K 1476/09, EFG 2010, S.408 entschieden, dass ein Angestellter seine 100 Fahrten pro Jahr mit dem Firmenwagen zur regelmäßigen Arbeitsstätte nur mit jeweils 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern muss. Hiergegen hat das Finanzamt Revision eingelegt, Aktz. VI R 57/09.
(Stand: 25.08.2010)
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Doppelte Haushaltsführung: Bei Wegzug zur Lebensgefährtin abzugsfähig |
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Beziehen Ledige mit ihrer Lebensgefährtin oder ihrem Lebensgefährten eine Wohnung außerhalb des Arbeitsortes und begründen in der bisherigen Wohnung einen Zweithaushalt, hat das Finanzamt bisher eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Denn hier wurde der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt. Die berufliche Veranlassung wurde verneint, weil die Gründung des gemeinsamen Hausstandes von dem Wunsch nach Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung geprägt sei.
Bisher wurde bei Ledigen eine doppelte Haushaltsführung nur ab der Eheschließung anerkannt, wenn Unverheiratete zunächst an verschiedenen Orten wohnten, dort arbeiteten und eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machten. Diese Regelung aber war auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung vom Arbeitsort in eine Wohnung der Lebensgefährtin verlegt wird und die bisherige Wohnung am Arbeitsort als Zweitwohnung weitergenutzt wird (BFH-Urteil vom 10.03.2010).
Grundlage für diese Entscheidung ist die geänderte Rechtsprechung des BFH: Jetzt wird auch bei Wegverlegung der Hauptwohnung aus privaten Gründen, eine doppelte Haushaltsführung begründet und steuerlich anerkannt (BFH-Urteile vom 05.03.2009). Die Kosten für den Umzug vom Arbeitsort in die neue Hauptwohnung bei der Lebensgefährtin können Sie nicht als Werbungskosten absetzen, denn der Umzug ist privat veranlasst.
(Stand: 09.07.2010)
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