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Besonderes Kirchgeld – Verfassungswidrig? |
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- Ist der Hauptverdiener nicht jedoch der andere Ehepartner aus der Kirche ausgetreten, so setzt die Kirche für den anderen Ehepartner das besondere Kirchgeld fest.
- Dies lässt sich vermeiden, indem der andere Ehepartner ebenfalls aus der Kirche austritt oder die aus einkommensteuerlicher Sicht meist ungünstige Variante der getrennten Veranlagung wählt.
- Nun gibt es einen Hoffnungsschimmer: Das BVerfG muss prüfen, ob das Kirchgeld verfassungskonform ist. Das Verfahren wird unter dem Aktz. 2 BvR 591/06 geführt. Der BFH hatte in der Vorinstanz die Klage gegen das besondere Kirchgeld in Nordrhein-Westfalen als unbegründet zurück gewiesen, BFH-urteil vom 21.12.2006, I R 44/05.
(Stand: 31.05.2010)
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