| Studium nach dem Abitur: Alle Kosten steuerlich geltend machen |
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Aufwendungen für ein Erststudium sind - anders als vor 2004 - nicht mehr unbegrenzt als Werbungskosten, sondern nur noch begrenzt bis zu 4 000 EUR als Sonderausgaben absetzbar. Der Abzug als Sonderausgaben bedeutet, dass die Kosten steuerlich "unter den Tisch fallen", wenn keine entsprechend hohen Einnahmen erzielt werden, die Kosten können nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. Das positive BFH-Urteil bringt einen gewichtigen Vorteil: Auch wenn in den betreffenden Jahren des Erststudiums keine oder nur geringe steuerpflichtige Einnahmen vorliegen, werden die Werbungskosten berücksichtigt, ein Verlust festgestellt und dieser Verlust solange in die Zukunft vorgetragen, bis Sie erstmals Geld verdienen. Alle Studierenden, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, können jetzt eine Steuererklärung abgeben und in der "Anlage N" auf der Rückseite sämtliche Studienkosten (Studiengebühren, Semestergebühren, Fahrtkosten, Literatur, PC und andere Arbeitsmittel) geltend machen. Da das Finanzamt den Werbungskostenabzug nicht akzeptieren wird, legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, beantragen das Ruhenlassen und weisen auf das Revisionsverfahren hin. (Stand: 01.06.2010) |

