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Geplante Vereinfachungen für Arbeitnehmer |
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- Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzamten am 10.12.2010:
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 920 Euro auf 1.000 Euro
- Die Unterscheidung in beruflich bedingten bzw. privat veranlassten Kinderbetreuungskosten soll entfallen. Gleichzeitig wird der Erklärungsaufwand bei der Anlage Kind durch Wegfall einer Seite des Erklärungsvordrucks reduziert.
- Künftig soll auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet und somit das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden. Weder bei dem Kindergeldantrag gegenüber den Familienkassen noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt müssen die Einkünfte und Bezüge der Kinder detailliert ermittelt und erklärt werden.
- Für die Eintragung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind heute umfangreiche Aufzeichnungen, Ermittlungen und Berechnungen erforderlich, um die zutreffende Höhe der Werbungskosten zu ermitteln. Durch Umstellung der heute notwendigen tageweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung soll die Notwendigkeit entfallen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen
- Die Neuordnung des Veranlagungswahlrechts - mit der die Veranlagungs- und Tarifvarianten auf vier zurückgeführt werden - vereinfacht das Besteuerungsverfahren in der Verwaltungspraxis deutlich und macht die Vorschrift für den Rechtsanwender handhabbarer und verständlicher. Bisher bestanden sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten.
- Arbeitnehmer mit geringem Jahrsarbeitslohn sollen von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten zu hohen Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung befreit werden.
- Kapitalerträge müssen nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Ausnahmen bestehen u.a. dann, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dann muss der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln, zusammenstellen und dem Finanzamt gegenüber erklären. Hierauf soll zukünftig verzichtet werden.
- Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden sind steuerfrei. Dies soll künftig auch für lediglich mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistete Zahlungen gelten. Der begünstigte Personenkreis wird z. B. auf Empfänger indirekter Zahlungen aus EU-Förderprogrammen erweitert.
- Sonderausgabenerstattung: Wird beispielsweise Kirchensteuer für zurückliegende Jahre erstattet, ist bei höheren Erstattungsbeträgen ggf. eine Wiederaufrollung alter Steuerfestsetzungen erforderlich. Zur Verwaltungsvereinfachung soll darauf künftig verzichtet werden. In diesen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechung im Jahr der Erstattung.
- Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung sind steuerrechtlich prozentuale Grenzen zu beachten. Zur Steuervereinfachung ist vorgesehen, den maßgeblichen Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) zu vereinheitlichen. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Auf die heute vom Steuerpflichtigen aufwändig zu erstellende Totalüberschussprognose sollverzichtet werden.
- Nicht unternehmerisch tätige Bürger sollen künftig die Möglichkeit erhalten, ihre Einkommensteuererklärungen wahlweise nur noch alle zwei Jahre beim Finanzamt abzugeben. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts können sie vermeiden, sich in jedem Jahr erneut termingebunden - mit dem Einkommensteuerrecht auseinander setzen zu müssen und die Steuererklärung auszufüllen. Einen Nachteil erleiden sie dadurch nicht. Im Gegenteil wird es keine engen Fristen oder Formalien zur Ausübung des Wahlrechts geben.
- Anmerkung: Erstattung auch nur alle 2 Jahre?
- Ab 01.01.2011 können ehrenamtliche Betreuer bis zu 2.100 Euro steuerfrei erhalten, § 3 Nr.26 b EStG neu.
(Stand: 18.01.2011)
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