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Praxishinweis Solidaritätszuschlag |
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- Das BMF wird voraussichtlich in Kürze eine sogenannte Allgemeinverfügung nach § 367 Abs.2b AO erlassen. Damit werden alle Einsprüche zurückgewiesen und die Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden aufgehoben, sodass diese bestandskräftig werden. Das BMF muss die Allgemeinverfügung nur im Internet und im Bundessteuerblatt bekannt machen, der einzelne Steuerzahler wird nicht darüber informiert. Wer dagegen klagen möchte, hat ein Jahr Zeit. Die Frist beginnt einen Tag nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt zu laufen.
- Das bisher ausgesetzte Verfahren mit dem Aktenzeichen II R 50/09 wird wohl vom Bundesfinanzhof (BFH) ebenfalls negativ entschieden werden.
- Neue Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag ab 2007 können mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens auf folgende - beim BFH anhängige Verfahren - gestützt werden:
Az: II R 20/10 und Az: II R 52/10.
(Stand: 18.01.2011)
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