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Kirchensteuer in der EU E-Mail

Die Kirchensteuer kann als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden. Dies galt bisher allerdings nur für die Steuern, die an eine anerkannte inländische Religionsgemeinschaft gezahlt wurden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Erlass vom 16.11.2010 mitgeteilt, dass ab sofort auch Kirchensteuerzahlungen an andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften abzugsfähig sind.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Religionsgemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat der EU
oder in einem Staat des EWR belegen ist und bei Inlandsansässigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen wäre.

Die konkret hierunter fallenden Religionsgemeinschaften führt das BMF in der Anlage zu
seinem Schreiben auf.

Es ist davon auszugehen, dass die Liste nach und nach um weitere Religionsgemeinschaften erweitert wird. Allerdings wird es wohl noch dauern, bis alle Kirchensteuern des EU-/ EWR-Raumes als Sonderausgabe abgezogen werden können.

(Stand: 18.01.2011)

 


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